Hausordnung
Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter!
Die Hausordnung ist nicht, wie es vielleicht scheint, eine „Verbotsordnung“, sondern soll dazu beitragen, dass sich die einzelnen Bewohner, also auch Sie, in Ihrer Wohnung und der Wohnanlage wohl fühlen und Streitigkeiten mit den Mitbewohnern vermieden werden.
Einhaltung der Hausordnung:
- Jeder Bewohner eines im Eigentum der EBS Linz stehenden Hauses soll durch Einhalten der Ordnung, durch Verträglichkeit gegen die Mitbewohner und durch Reinlichkeit dazu beitragen, dass sich das Wohnen auf das Angenehmste gestaltet.
- Jedem Mieter wird die genaue Einhaltung der Hausordnung zur Pflicht gemacht.
- Erforderliche Abänderungen dieser Hausordnung oder sonstige Anordnungen werden durch Anschlag oder direkte Mitteilungen an die Mieter bekanntgegeben.
- Gegen jene Mieter, welche die Bestimmungen dieser Hausordnung nicht einhalten, muss nach erfolgter Ermahnung im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der übrigen Mieter des Hauses mit der Kündigung vorgegangen werden.
- Diese Hausordnung gilt aufgrund der Bestimmungen der Mietverträge als integrierender Bestandteil derselben.
- Die schonende Behandlung der Wohnung, der Gänge, Stiegen, Keller, Waschküche und Bodenräume, überhaupt aller zum Haus gehörenden Teile, muss im Interesse aller Bewohner gefördert werden. Bei schuldhaften Beschädigungen haftet der Schuldtragende, im Nichteruierungsfall sämtliche Mieter des Hauses.
- In die WC`s dürfen keine festen Gegenstände oder Küchenabfallstoffe, Fetzen u. dgl. geworfen werden. Die Wasserspülung hat stets in Ordnung zu sein. Notwendiges abdichten der Spülkastenleitung hat im gegebenen Fall sofort zu erfolgen, um einen unnötig hohen Wasserverbrauch zu vermeiden.
- Die Öfen sind in schonenster Weise zu behandeln. Reparaturen haben fachgemäß zu erfolgen. Eventuelle Neuanschlüsse können nur nach Erstellung eines Prüfungsbefundes durch den zuständigen Bezirksrauchfangkehrermeister und Bewilligung durch die Hausverwaltung durchgeführt werden.
- Zur Wohnung gehörenden Inventargegenstände, im besonderen Küchenöfen oder Wärmeöfen, dürfen, falls diese nicht gebraucht werden, ohne vorherige Zustimmung durch die Hausverwaltung auf keinen Fall einer anderen Partei zur Benützung übergeben werden. Abgesehen von mietrechtlichen Folgen müsste die schuldtragende Partei für eventuelle Schäden aufkommen. Sämtliche zur Wohnung gehörende Schlüssel sind, auch wenn diese zusätzlich abgefertigt sein sollen, bei der Übergabe der Wohnung ohne Bezahlung abzuliefern.
- Bauliche oder sonstige Veränderungen in der Wohnung sind nur mit Zustimmung der Hausverwaltung erlaubt. Vorheriges schriftliches Ansuchen ist notwendig.
- In Häusern mit Aufzügen dürfen diese nur mit dem angegebenen Höchstgewicht belastet bzw. befahren werden. Die Benützungsvorschriften sind einzuhalten.
- Bei Übergabe bzw. Übernahme der Wohnung wird ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt, in welchem das gesamte Inventar aufscheint und der Zustand der Wohnung festgestellt wird. Im Übrigen gelten bei Mietwohnungen die Bestimmungen des Mietvertrages.
- Beim Auszug ist das Mietobjekt samt Inventar, abgesehen von der normalen und ordnungsmäßigen Abnützung, der Hausverwaltung wie im Mietvertrag vereinbart zu übergeben. Für beschädigte und fehlende Bestandteile ist Schadenersatz zu leisten. Bei bewilligten Veränderungen in der Wohnung ist, wenn kein Ersatzanspruch besteht, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Meldevorschrift, Untermieter:
- Jedwede Änderung des Familienstandes ist unverzüglich der Hausverwaltung bekanntzugeben bzw. die notwendigen Meldeformulare zur Unterschrift vorzulegen.
- Die Aufnahme von Untermietern, ferner die nicht vorübergehende Beherbergung von Verwandten oder befreundeten Personen ist verboten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Hausverwaltung. Die Ausfolgung von Haustür- und Wohnungsschlüsseln an nicht polizeilich gemeldete Mitbewohner ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Punktes gelten als vereinbarter wichtiger Kündigungsgrund. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Weitergabe eines Schlüssels bei Abwesenheit zum Zwecke der Betreuung der Wohnung.
- Ruhe und Ordnung
- Jede lärmende oder feuergefährliche Handlung in der eigenen Wohnung sowie in den Nebenräumen ist verboten. Die Betätigung einer lauten maschinellen Einrichtung ist verboten.
- Die Einhaltung angemessener Ruhe im und vor dem Haus wird allen Bewohnern zur Pflicht gemacht.
- Bei Streitigkeiten der Mieter untereinander, welche die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen und den Hausfrieden beeinträchtigen, haben die Schuldtragenden mit der Kündigung zu rechnen.
- Ab 22 Uhr darf bis 6 Uhr früh die Nachtruhe in keiner Weise gestört werden. Jede lärmende Veranstaltung und musikalische Aufführung hat zu unterbleiben. Aber auch bei Tag ist, besonders bei Krankheitsfällen der Nachbarschaft oder falls Turnusbedienstete in der Nachbarschaft wohnen, Rücksicht zu nehmen. In besonderen Fällen (Fest- oder Gedenktagen) kann über Ansuchen bei der Hausverwaltung eine Ausnahme zugestanden werden.
Schließen der Haustüre:
Die Haustüren sind in den Sommermonaten ab 20 Uhr, in den Wintermonaten ab 19 Uhr zu schließen. An Sonntagen bleibt die Haustür ganztägig geschlossen. In den Häusern mit Knopfverschluss entfällt dieser Punkt.
Benützung der Gas-, Wasser und elektrischen Leitungen:
Mit den in den Wohnungen vorhandenen Einrichtungen für Gas, Wasser und elektrischer Art sowie anderen Inventargegenständen (Öfen u.a.) ist schonend umzugehen, da Beschädigungen jeder Art vom Mieter getragen werden müssen.
- Bei Undichtwerden oder sonstigen Mängeln der Gas- und Wasserleitungen ist, abgesehen von einer direkten Verständigung des Gaswerkes, bei dringender Gefahr, sofort die Hausverwaltung zu benachrichtigen.
Benützung der Flure, Treppen, Fenster, Balkone, Keller, Dachböden usw. :
- Gänge, Stiegen, Vorkeller sowie sonstigen Nebenräume dürfen von keinem Mieter zum Abstellen oder Lagern von Gegenständen in Anspruch genommen werden. Hiezu gehört auch das vorübergehende Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und sonstigen Fahrbetriebsmitteln. Fahrräder müssen im Haus getragen werden. Über eventuelle Abstellmöglichkeiten entscheidet die Hausverwaltung. Jede Lagerung sonstiger Art außerhalb der zugewiesenen Kellerräume, insbesondere im Freien in der Umgebung der Wohnhäuser, ist ausdrücklich verboten.
- Durch Mieter verursachte besondere Verunreinigungen der Stiegenhäuser und Gänge sind von diesen unverzüglich beseitigen zu lassen
- Übelriechende Gegenstände dürfen in den zugewiesenen Kellerräumen und auf den eventuell zugeteilten Abstellplätzen nicht aufgehoben werden.
- Für die sonstige Durchführung der Reinhaltung in den Stiegenhäusern, Gängen, einschließlich der Fenster, Dachböden und Keller sowie der Überwachung der Nebenräume (Waschküche, Abstellplätze u.a.) und für den Schneeräum- und Streudienst sind die Mieter des Hauses in ihrer Gesamtheit laut Hausreinigungsordnung verantwortlich, sofern kein Hausbesorger beschäftigt bzw. keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Nebenräume (Keller- oder Dachbodenräume) dürfen von den Parteien nicht getauscht werden, und es müssen diese Räume stets bei den bezeichneten Wohnungen verbleiben.
- In den Häusern mit eingebautem Müllabwurfschacht dürfen nur ausgekühlte Asche und sonstiger Kehricht in den Schacht geschüttet werden. Größere Gegenstände, wie Schachteln, Holzwolle, Flaschen u. dgl. dürfen nicht abgeworfen werden. Sollten jedoch umfangreichere Gegenstände in den Müllabwurf gelangen und dabei eine Verstopfung entstehen, so hat der schuldtragende Mieter für die Instandsetzung aufzukommen.
- Balkone und Loggien dürfen nicht als Lagerraum für Gegenstände, die über die Brüstung emporragen, verwendet werden. Von außen sichtbares Trocknen von Wäsche und Anbringen von FS-Antennen bzw. Parabolspiegeln und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Montage von Sonnenschutzeinrichtungen und Blumenkästen bedürfen der Zustimmung durch die Hausverwaltung. Ebenso geschlossene Verbauungen, für die weiters die baubehördliche Bewilligung vorzulegen ist.
Rauchfangkehrer, Feuerschutz:
- Das Rauchen am Dachboden und im Keller ist verboten. Feuergefährliche oder explodierende Gegenstände dürfen nicht gelagert werden.
Halten von Tieren:
- Für die Haltung von Haustieren ist die schriftliche Genehmigung der Hausverwaltung erforderlich. Für die Haltung von Hunden ist vom Antragsteller die Einwilligung aller Hausbewohner einzuholen, wobei die Erteilung der Bewilligung zur Haltung von Kampfhunden und gefährlichen Reptilien generell ausgeschlossen wird.
- Der Halter von Haustieren ist verpflichtet, Verunreinigungen durch das Haustier im Wohnhaus und in den Außenanlagen zu vermeiden bzw. sofort zu entfernen.
Waschküchenbenützung und Klopfzeiten:
- Das Ausklopfen von Teppichen u. dgl. darf nur Freitag und Samstag in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags erfolgen. Berufstätige können diese Tätigkeit auch nachmittags in der Zeit von 17 bis 19 Uhr ausüben.
- Für die Benützung der Waschküche, des Trockenraumes bzw. des Wäscheaufhängeplatzes wird für jedes Haus eine Waschordnung mit festbleibendem Turnus erstellt, der einzuhalten ist. Vor der Arbeit etwaige vorgefundene Mängel sind sofort zu melden. Nach Benützung der Räume sind diese zu reinigen.
- Erwerbsmäßiges Mitwaschen von fremder Wäsche ist strengstens verboten.
Versicherungen:
- Schäden am Hausbestand sind aus versicherungstechnischen Gründen binnen drei Tagen der Hausverwaltung zu melden. Versicherungen bestehen für Haftpflicht-, Feuer- und Sturmschäden, sowie für Schäden durch austretendes Wasser und Kanalverstopfung.
Abstellplätze:
- Die Inanspruchnahme mehrerer Abstellplätze, sei es für PKW mit Wechselkennzeichen oder für mehr als einen PKW pro Mietgegenstand, ungeachtet der Zahl der Bewohner desselben, weiters für LKW, Anhänger, Wohnwagen, Motor- oder Segelboote ist unzulässig.